Vereinsstatuten des Vereins
„Nutzgarten Leogang– Verein zur Erhaltung und Förderung nachhaltiger Nutzgärten“
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Nutzgarten Leogang – Verein zur Erhaltung und Förderung nachhaltiger Nutzgärten“ und wird im Folgenden als "der Verein" bezeichnet.
2. Er hat seinen Sitz in 5771 Leogang und erstreckt seine Tätigkeit in erster Linie auf den Ort Leogang.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht geplant.
§2: Zweck
Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein bezweckt:
den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, sowie die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Biodiversität
der Erhaltung und Pflege alter Obst- u. Gemüsesorten
die Vernetzung von Menschen, die Land nach den Prinzipien nachhaltiger und gemeinschaftlicher Wirtschaft bewirtschaften (wollen) bzw. sich mit den Vereinszielen identifizieren
die Wissensvermittlung zu Schaffung und Unterhalt nachhaltiger Nutzgärten
die Stärkung lokaler, nachhaltiger und solidarischer Selbstversorgung
die Entwicklung tragfähiger Lösungen für die Herausforderungen unserer Zeit (Energie- und Ressourcenknappheit, Klimawandel und Umweltverbrauch
Wiederherstellung des Bezugs zu natürlichen Kreisläufen, Boden, Nahrung und Leben
Der Verein verfolgt keine politischen Zwecke. Mitglieder sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihres kulturellen und konfessionellen Hintergrunds willkommen.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
Versammlungen, Besprechungen und Webseite zur Koordinierung der Vereinsinteressen
Abhaltung von Veranstaltungen, zum Beispiel: Schulungen, Kurse, Workshops, Gartenführungen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Lehrfahrten und Vereinsausflüge und gesellige Veranstaltungen
Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern
Schaffung, Gestaltung und Erhaltung von Vereinsgärten nach den Prinzipien nachhaltig bewirtschafteter Lehr-, Lern- und Gemeinschaftsgärten
Vernetzungen und Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Tendenz
Beratung der Mitglieder zu Themen des Vereinszwecks
Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften und anderen Druckwerken, elektronischen Publikationen sowie Gestaltung eines Internetauftritts
Einrichtung einer Bibliothek
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen
Spenden, Förderungen, Subventionen,
Sponsoreinnahmen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§4: Der Vereinsgarten
Definition des Vereinsgartens:
Beim Vereinsgarten handelt es sich um die Fläche mit der Kennzahl
Der Vereinsgarten wird von der Gemeinde Leogang dem Verein mittels eines Dienstbarkeitsvertrages zur Verfügung gestellt.
Die gesamte Fläche obliegt der Obhut des Vereines und wird durch diesen genutzt und gepflegt.
Auf der Fläche des Vereinsgartens befindet sich ein öffentlich zugänglicher Spielplatz welcher vom Verein als Pachtleistung gepflegt wird.
Nutzung eines Vereinsgartens:
Der Vereinsgarten dient nicht dem kommerziellen Anbau.
Der Vereinsgarten wird von allen ordentlichen Mitgliedern gemeinsam und solidarisch erhalten und bewirtschaftet.
Der Vereinsgarten wird nicht parzelliert oder anderweitig aufgeteilt.
Alle Bereiche des Vereinsgartens sind allen ordentlichen Mitgliedern zugänglich.
Der Spielplatz am Vereinsgarten ist öffentlich und jedermann zugänglich.
Speziell abgegrenzte Bereiche sind durch Mehrheitsbeschluss bei der Jahreshauptversammlung zu vereinbaren (ausgenommen sind hiervon kurzfristige Absperrungen zum Sicherheitsschutz).
Alle ordentlichen Mitglieder entscheiden solidarisch über die Verwendung der Produkte der Gärten.
§5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszwecks an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein unterstützen und fördern.
Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung dazu ernannt werden.
§6: Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Über die Aufnahme der Ordentlichen und Fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Für Zweigvereinsmitglieder gilt §19. Die Wirksamkeit der Mitgliedschaft wird mit Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages bzw. der Beitrittsgebühr begründet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§7: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. jedes Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich (per Post oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Absendedatum maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
Wird die Mitgliedschaft während eines laufenden Kalenderjahres beendet, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages für das betreffende Jahr.
§8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Alle Entscheidungen im Verein werden bei gemeinsamen Treffen solidarisch und mit Mehrheitsbeschluss getroffen.
Die Verwendung und Aufteilung etwaiger Einkünfte und „Ernteerträge“ werden von den Mitgliedern beschlossen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen, wobei für Vereinsmitglieder besondere (vergünstigte) Tarife anfallen können.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen
Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfereinzubinden.
Die Mitglieder haben das Recht, den Mitgliederbereich der Webseite kostenlos zu nutzen.
Referenten und Beiräte haben auf der Webseite besondere Rechte, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unterstützen.
Pflichten:
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.
Ordentliche Mitglieder, und besonders die Referenten und Beiräte, haben die Pflicht, die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
Spezielle Pflichten ordentlicher Mitglieder:
Alle Mitglieder leisten solidarisch Ihren Anteil an den Vereinstätigkeiten (im speziellen Erhaltungsarbeiten in den Vereinsgärten)
Alle Mitglieder verpflichten sich an den gemeinschaftlich vereinbarten Tätigkeiten entsprechend der Aufwandsverteilung zu beteiligen.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11 dieser Statuten), der Vorstand (§§ 12 bis 14 dieser Statuten), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 15 dieser Statuten) und das Schiedsgericht (§ 17 dieser Statuten).
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
§10: Generalversammlung
1. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfe
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel miteinfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Verein
Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§12: Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen:
dem Obmann
dem Obmann-Stellvertreter
dem Kassier
dem Schriftführer
Der Vorstand, dessen Mitglieder auch Funktionäre genannt werden, wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferhandlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahleines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird von dem Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich odermündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitgliederentheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 12, Abs.3) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereins-gesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters und des Kassiers.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
er Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Stellvertreter
§15: Rechnungsprüfer
Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für zwei Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des §11, Abs.9 - 11 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß
§16: Fakultative Vereinsorgane Referate und Referenten
Der Vorstand kann der Generalversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung Referate zu gründen und Referenten aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu berufen.
Referenten haben keine Vertretungsbefugnis.
Beirat:
Der Beirat besteht aus höchstens fünfundzwanzig Vereinsmitgliedern. Ihm sollen Persönlichkeiten angehören, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und im Sinne des Vereins in der Öffentlichkeit wirken.
Sie vertreten die Sachgebiete nach §2 und werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorschläge zum Beirat sowie Angaben zur Person werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben. Zu einer offenen Aussprache auf der Generalversammlung ist Gelegenheit zu geben.
Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen
Zu den Beiratssitzungen sind die Mitglieder des Vorstandes einzuladen.
Der Obmann des Vereins oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates.
Sind diese verhindert, bestellt der Beirat für seine Sitzung oder Angelegenheit einen Verhandlungsführer aus seinen Reihen.
Der Beirat muss mindestens zweimal im Jahr vom Obmann einberufen werden. Darüber hinaus muss er vom Obmann einberufen werden, wenn es besondere Sachaufgaben erfordern oder die Mehrheit des Beirates es schriftlich wünschen.
Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu informieren und zu hören. Der Beirat kann Richtlinien für seine Arbeit aufstellen und solche für die Vereinstätigkeit empfehlen.
Beiratsmitglieder, welche den Sitzungen des Beirates dreimal hintereinander unentschuldigt ferngeblieben sind, scheiden aus dem Beirat aus.
§17: Schiedsgericht
Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nachden §§577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je ein Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§8 Vereinsgesetz in der geltenden Fassung).
§18: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschlussdarüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34 ff BAO verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.