Vereinsstatuten des Vereins
„Nutzgarten Leogang– Verein zur Erhaltung und Förderung nachhaltiger Nutzgärten“

 

 

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.      Der Verein führt den Namen „Nutzgarten Leogang – Verein zur Erhaltung und Förderung nachhaltiger Nutzgärten“ und wird im Folgenden als "der Verein" bezeichnet.

2.      Er hat seinen Sitz in 5771 Leogang und erstreckt seine Tätigkeit in erster Linie auf den Ort Leogang.

3.      Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht geplant.

§2: Zweck

Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein bezweckt:

Der Verein verfolgt keine politischen Zwecke. Mitglieder sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihres kulturellen und konfessionellen Hintergrunds willkommen.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1.      Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.

2.      Als ideelle Mittel dienen:

3.      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

§4: Der Vereinsgarten

Definition des Vereinsgartens:

Nutzung eines Vereinsgartens:

§5: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder:

§6: Erwerb der Mitgliedschaft

§7: Beendigung der Mitgliedschaft

§8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

 

Pflichten:

Spezielle Pflichten ordentlicher Mitglieder:

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11 dieser Statuten), der Vorstand (§§ 12 bis 14 dieser Statuten), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 15 dieser Statuten) und das Schiedsgericht (§ 17 dieser Statuten).

Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§10: Generalversammlung

1.      Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

2.      Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a)    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b)    schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c)     Verlangen der Rechnungsprüfe
d)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.

3.      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

4.      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

5.      Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6.      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7.      Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8.      Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel miteinfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.      Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

§12: Vorstand

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereins-gesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

§14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§15: Rechnungsprüfer

§16: Fakultative Vereinsorgane Referate und Referenten

Beirat:

§17: Schiedsgericht

§18: Freiwillige Auflösung des Vereins